Kein Verlust von Resturlaub
In seinem Urteil vom 06. November 2018 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein Arbeitnehmer erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat.
Resturlaubstage sind damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Voraussetzung dafür ist nicht, dass der Arbeitnehmer erfolglos einen Urlaubsantrag gestellt hat.
Der betroffene Mitarbeiter war mehrere Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebeten worden, seinen Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Der Mitarbeiter nahm nur einen Teil des Urlaubs und verlangte die Zahlung einer Vergütung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Dies lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, der Mitarbeiter hätte Urlaub in Anspruch nehmen können. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 - C-619/16; C-684/16) entschied nunmehr, dass die Ansprüche des Mitarbeiters nur dann untergehen, wenn er vom Arbeitgeber durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
Hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Mitarbeiter seinen Resturlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt empfehlen wir, den Arbeitnehmer schriftlich darüber aufzuklären, dass er seinen Resturlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen hat, anderenfalls der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter tatsächlich in die Lage zu versetzt werden, Urlaubstage rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für die Aufklärung trägt dabei der Arbeitgeber.
Haben Sie Fragen zu diesem oder auch anderen arbeitsrechtlichen Themen? Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht Uta Reinke oder an unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann.