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Mehrfache Erkrankungen und Lohnfortzahlung

Über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gibt es immer wieder Streit.

02.04.2020

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Fortzahlung seines Lohnes bis zu 6 Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Dauert die Erkrankung länger, besteht danach regelmäßig ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seine gesetzliche Krankenkasse auf Krankengeld. Dieses beträgt allerdings nur 70 % der bisherigen Bruttobezüge, maximal 90 % des Nettoeinkommens, und wird für höchstens 78 Wochen bis zur sog. „Aussteuerung“ gezahlt. 

Erneute Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der ersten oder einer neuen Erkrankung beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Vielfach wird übersehen, dass ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht, wenn aufgrund derselben Krankheit innerhalb von 6 Monaten erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EntgFG). Wenn es streitig ist, ob eine Fortsetzungs- oder jedoch eine Neuerkrankung vorliegt, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis führen, dann hat also er die Beweislast. Bleibt die Frage ungeklärt, muss er (erneut/weiterhin) Entgeltfortzahlung leisten.

Probleme gibt es auch, wenn während einer bestehenden eine weitere vollständig neue Erkrankung hinzutritt, die die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus verlängert. Hier gewährt die Rechtsprechung nach dem „Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls“ (d.h., dass zwei voneinander unabhängige Erkrankungen im selben Zeitraum verhindern, dass gearbeitet werden kann) ebenfalls nur Entgeltfortzahlung für maximal 6 Wochen.

Wie ist aber zu verfahren, wenn sich eine Krankheit an die vorherige anschließt, also die neue ärztliche Erstbescheinigung wegen einer anderen neuen Erkrankung ab dem ersten Arbeitstag nach Ablauf der alten Fortzahlungsperiode ausgestellt ist? Diesen Fall hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden und hat hierzu klare Vorgaben aufgestellt (Urteil v. 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18):

Grundsätzlich soll auch in dieser Konstellation von einem „einheitlichen Geschehen“ (s.o.) auszugehen sein, also kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen. Das gilt im Streitfall nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die erste Erkrankung tatsächlich komplett ausgeheilt war, bevor eine völlig andere Krankheit erneute Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Die Beweislast liegt in diesem Fall also beim Arbeitnehmer. Lässt sich der Sachverhalt nicht sicher aufklären  - also z.B. trotz Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen -  wird der Arbeitnehmer den geltend gemachten Anspruch nicht durchsetzen können. Damit hat das BAG natürlich auch dem gelegentlich feststellbaren Missbrauch des Gesetzes entgegen wirken wollen, weil immer wieder versucht wird, weitere Entgeltfortzahlungsansprüche durch neue ärztliche Erstbescheinigungen zu konstruieren.

Auch zu einer praktisch umgekehrten Fallgestaltung hat sich das Gericht in der zitierten Entscheidung klar geäußert. Gelegentlich wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nämlich mit der Behauptung des Arbeitgebers zurückgewiesen, dieser sei immer noch arbeitsunfähig, reiche nur keine ärztlichen AU-Bescheinigungen mehr ein. Hier ist wiederum der Arbeitgeber beweisbelastet, muss also die streitige Arbeitsunfähigkeit beweisen. Gelingt ihm das nicht, muss er den Lohn des arbeitswilligen Arbeitnehmers nach den Grundsätzen des sog. Annahmeverzuges zahlen.

Es kommt also -wie so oft- auf die jeweiligen Einzelheiten der Situation an. 

Haben Sie Fragen zu Problemen im Zusammenhang mit Entgeltfortzahlung? Dann können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Uta Reinke und Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann wenden, in diesen Tagen wegen des empfohlenen „social distancing“ am besten schriftlich, per Mail oder telefonisch!

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