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Neues zum Befristungsrecht!

Das Arbeitsrecht bleibt in Bewegung, auch im Bereich der Möglichkeiten so genannter sachgrundloser Befristungen.

19.06.2018

Nach bisherigem Recht kann ein Arbeitgeber bei Neueinstellungen ohne sachlichen Grund eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für max. 2 Jahre vereinbaren. Es endet also mit Ablauf dieser Frist, sofern nicht zuvor eine Verlängerung vereinbart wurde.

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine sachgrundlose Befristung allerdings nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Gerade in größeren Unternehmen stellte dies ein Risiko dar, weil man nicht immer sicher feststellen konnte, ob vor langer Zeit mit dem Bewerber schon arbeitsvertragliche Beziehungen bestanden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte hierzu entschieden, dass eine länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung unschädlich sei, und das Problem damit deutlich entschärft.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) die bisherige großzügige Rechtsprechung des BAG wieder eingeschränkt. Die zeitliche Begrenzung einer "schädlichen" Vorbeschäftigung hat das BVerfG nunmehr als verfassungswidrige Überschreitung richterlicher Rechtsfortbildung verworfen. Das gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot sei sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern grundsätzlich zumutbar. Es schließe ja insbesondere Befristungen mit einem Sachgrund nicht aus.

Vorbeschäftigungen können nach der Entscheidung allerdings weiterhin in Ausnahmefällen dann unschädlich sein, wenn keine Gefahr der Kettenbefristung besteht und die Beschränkung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu sichern. Das nimmt das Gericht in den Fällen an, in denen die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, diese insbesondere anders geartet oder von kurzer Dauer war. Als Beispiele werden geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul – und Studienzeit oder der Familienzeit sowie die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen genannt, die sich später beruflich neu orientieren.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt die Grenzen an sich hilfreicher richterlicher Rechtsortbildung auf. Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn der Gesetzgeber, der sich in der laufenden Legislaturperiode auch mit dem Recht der Befristungen beschäftigen will, hier Klarheit schafft.

Haben Sie weitere Fragen zum Befristungsfrist? Dann stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Uta Reinke und Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann gern zur Verfügung.

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