Social-Media-Account vererblich!
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage, ob der „digitale Nachlass“ der Erbfolge nach den BGB-Vorschriften unterliegt.
Diese Frage hat der BGH mit seinem Urteil vom 12.07.2018, Aktenzeichen III ZR 183/17, grundlegend bejaht. Dies hatte in der Vorinstanz das Kammergericht (KG) Berlin noch anders gesehen.
Welcher Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde? Ein Mädchen von 15 Jahren ist am 03.12.2012 aus ungeklärten Umständen in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn erfasst worden und wenig später im Krankenhaus verstorben. Sie unterhielt ein Konto beim sozialen Netzwerk Facebook. Die Mutter der Verstorbenen, die Klägerin in dem Verfahren, wollte durch Einsicht in das Konto nähere Erkenntnisse gewinnen, ob es sich eventuell um einen Suizid der Tochter gehandelt hat. Dies war ihr jedoch nicht möglich, da Facebook das Benutzerkonto bereits am 09.12.2012 in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, sodass ein Zugriff mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich war. Im Nachgang weigerte sich Facebook unter Verweis auf Datenschutzbestimmungen und das Fernmeldegeheimnis einen Zugang zu gewähren.
Das Landgericht Berlin hatte Facebook verpflichtet, den Erben den Zugang zu dem Benutzerkonto zu eröffnen. Auf die Berufung hat das KG Berlin den Anspruch verneint. Auf die Revision der Mutter hat der BGH nun den Zugriff angeordnet.
Der BGH betont, dass die Vererbung des „digitalen Nachlasses“, also Benutzerkonten für soziale Netzwerke, aber auch Email-Konten, den ganz normalen erbrechtlichen Vorschriften des BGB folgt. Nach § 1922 BGB gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, sodass ein Erbe vollständig in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Dies gilt auch für die Benutzerkonten. Dem stehe auch, so die BGH-Richter, nicht der Geheimnisschutz dritter Personen, welche mit dem Erblasser kommuniziert haben, entgegen. Anders als noch das KG war der BGH der Auffassung, dass derjenige, der über Facebook oder sonstig digital korrespondiere, damit rechnen müsse, dass durch den Rechtsnachfolger diese Korrespondenz gelesen werde. Es stehe ja auch außer Zweifel, dass bei analoger Dokumentation, z.B. per Brief oder auch Tagebücher, diese in den Nachlass fällt. Als Folge dessen erachtet der BGH die Vorgehensweise von Facebook, das Konto in den Gedenkzustand zu versetzen, als unzulässig und ordnete den Zugriff der Erben auf das Konto an.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht Joachim Schürmann gerne zur näheren Erläuterung zur Verfügung.