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Update: Abgasskandal

Inzwischen gibt es eine Mehrzahl von gerichtlichen Entscheidungen zu den Rechten der Käufer, welche von der Software des VW-Konzerns betroffen sind. Es zeichnet sich eine Tendenz ab, wonach immer mehr Gerichte eine Eintrittspflicht der Händler bzw. des VW-Konzerns bestätigen.

13.01.2017

Wir hatten bereits im Oktober 2015 auf die Entwicklung im sog. Abgasskandal des VW-Konzerns hingewiesen. Nachdem zunächst Gerichte gerade auch aus unserem lokalen Bereich (LG Bochum, Urteil v. 16.03.2016, I-2 O 425/15; LG Münster, Urteil v. 14.03.2016, 11 O 341/15; LG Essen, Beschluss der 3. Zivilkammer im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren vom 09.03.2016) Ansprüche der Käufer auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag abgelehnt hatten, weil die Käufer zunächst die von VW bzw. den Händlern angebotene Mangelbeseitigung abwarten müssten, gehen immer mehr Gerichte davon aus, dass dies nicht mehr notwendig ist. So hat das OLG Hamm den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Essen am 21.06.2016 (I-28 W 14/16) aufgehoben und der Klägerin für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt. Begründet wird dies vornehmlich damit, dass VW nicht konkret mitteilen könne, wann und wie die Nachbesserung erfolgen könne, insbesondere liege in den meisten Fällen nicht einmal die Zulassung der technischen Nachrüstung durch das Kraftfahrtbundesamt vor. So hat wohl inzwischen auch das LG Essen (Urteil v. 16.09.2016, 16 O 165/16, nicht rechtskräftig) seine Meinung geändert. 

Besonders interessant erscheint eine neuerlich bekannt gewordene Entscheidung des LG Regensburg (Urteil v. 04.01.2017, 7 O 967/16, nicht rechtskräftig), wobei zu bemerken ist, dass diese noch nicht vollständig veröffentlicht ist und die Frist zur Einlegung der Berufung noch läuft. Das LG Regensburg soll jedenfalls hier entschieden haben, dass dem Käufer ein Recht zur Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs gegen den Händler zusteht. Der Käufer hatte also nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, um sein Geld zurück zu erhalten, sondern im Rahmen der Nacherfüllung die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs verlangt. Das Gericht ging davon aus, dass sich der Käufer nicht auf die andere Art der Nacherfüllung, die Nachbesserung, aus oben genannten Gründen verweisen lassen müsse. Spannend bei dieser Vorgehensweise des Käufers ist, dass das Gesetz für diesen Fall vorsieht, dass sich der Käufer die gezogenen Nutzungen in Form der mit dem mangelhaften Fahrzeug gefahrenen Kilometer nicht anrechnen lassen muss. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also einem Vertrag bei dem auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, stellt § 474 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heraus, dass bei der Nachlieferung Nutzungen nicht herauszugeben sind. D. h. anders als beim Rücktritt vom Vertrag, bei dem der Käufer den Kaufpreis nur abzüglich der Nutzungen für die mit dem mangelhaften Fahrzeug gefahrenen Kilometer erhalten hätte, bekommt der Käufer in diesem Fall gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs ein neues mangelfreies Fahrzeug, ohne dass er die Kilometer entgelten muss.

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