Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Corona – Zeiten
Nicht nur in der Pandemie macht es Sinn, rechtzeitig vorzusorgen. Viele Menschen fragen: Wer kümmert sich um meine Belange, wenn ich das aus gesundheitlichen Gründen zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr selbst schaffe?
Macht es Sinn, eine Patientenverfügung zu errichten? Kann eine solche Patientenverfügung auch Probleme bereiten, wenn ich z.B. mit dem Corona-Virus infiziert bin und künstlich beatmet werden muss? Das sind drängende Fragen, zu denen Sie sich gegebenenfalls individuell beraten lassen sollten.
Eine Vorsorgevollmacht vermeidet die Bestellung eines Betreuers, wenn Sie, gegebenenfalls auch nur zeitweilig, Ihre eigenen Dinge nicht mehr selbst erledigen können. Häufig werden dann Berufsbetreuer vom Gericht bestellt und für Sie tätig. Kein Betreuungsbedarf besteht allerdings dann, wenn Sie rechtzeitig eine Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt haben, beispielsweise zugunsten Ihres Partners / Ihrer Partnerin oder auch zugunsten Ihrer Kinder. Eine solche Vollmacht sollte, um wirksam Handlungsfähigkeit der Bevollmächtigten sicherzustellen, absolut umfassend sein. Damit besteht natürlich auch - rein theoretisch - das Risiko des Missbrauchs. Die Vorsorge- bzw. Generalvollmacht kann also nur Personen erteilt werden, denen sie uneingeschränkt vertrauen können.
Gibt es solche Vertrauenspersonen nicht, kann man immer noch eine so genannte Betreuungsverfügung errichten, in der man bestimmt, wer gegebenenfalls zum Betreuer bestellt werden soll, sollte eine Betreuung erforderlich werden.
Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Sie bedarf allerdings der notariellen Beurkundung, wenn sie auch im Grundstücksverkehr oder beim Handelsregister einsetzbar sein soll. Eigentümer von Grundbesitz oder z.B. Gesellschafter einer GmbH sollten die Vollmacht daher in jedem Fall notariell beurkunden lassen.
Eine Vorsorgevollmacht kann im Zentralvorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Ausweis im Scheckkartenformat, den Sie mit sich führen können. So lässt sich beispielsweise auch bei plötzlicher Erkrankung, Unfall oder ähnlichen Umständen überall schnell klären, dass Sie eine Vollmacht errichtet haben und wer bevollmächtigt wurde.
In einer Patientenverfügung wird niedergelegt, welche medizinische Behandlung man je nach der konkreten Situation erwartet bzw. ausschließt. Regelmäßig wird der Wunsch formuliert, alle medizinischen Maßnahmen durchzuführen, soweit diese den Gesundheitszustand stabilisieren oder verbessern können. Auf der anderen Seite sollen meist weitere lebensverlängernde Behandlungen unterbleiben, wenn sich der Patient im Sterbeprozess befindet und unwiederbringlich das Bewusstsein verloren hat. Nur für eine solche Situation sollen dann eben z.B. der Einsatz der künstlichen Beatmung, einer Magensonde und andere vergleichbare Maßnahmen untersagt werden. Es besteht also nicht das Risiko, als Corona-Patient mit Rücksicht auf eine solche Verfügung nicht behandelt und notfalls beatmet zu werden!
Eine Patientenverfügung stellt nicht nur sicher, dass Ärzte verpflichtet sind, Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung zu beachten. Sie nimmt auch ihren engsten Angehörigen die Last, notfalls selbst Entscheidungen über eine weitere Behandlung oder deren Abbruch zu treffen zu müssen.
Die Errichtung von Vorsorge- oder Generalvollmachten und Patientenverfügungen macht nicht nur Sinn für ältere Menschen bzw. in Zeiten der Pandemie. Auch gesunde jüngere Menschen können jederzeit, z.B. unfallbedingt, in die Lage geraten, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Ein Bedarf für solche Regelungen besteht also eigentlich für jedermann.
Unsere Notare Dr. Kuhlmann, Meyer-Dietrich und Schürmann beraten Sie gern im Zusammenhang mit den vielfältigen Fragestellungen von Vollmachten und Patientenverfügungen. Bei Interesse können Sie also gerne einen Besprechungstermin mit der Kanzlei abstimmen, zu dem Sie auch etwas Zeit mitbringen sollten.