
Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2017 – Folgen für Minijobs
Für „Minijobber“ (geringfügig entlohnte Beschäftigte bis 450 €/Monat) können sich aber Konsequenzen ergeben. Bisher konnten sie 52 Stunden im Monat mit Mindestlohn arbeiten, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, nunmehr liegt die Grenze bei 50 Stunden. Bleibt es bei der bisherigen Arbeitszeit, entfällt das Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung und der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge abführen. Wollen die Vertragsparteien dies vermeiden, müssen sie ggf. die Monatsarbeitszeit einvernehmlich durch eine Vertragsänderung herabsetzen.
Haben Sie Fragen zum Mindestlohn? Dann stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Frau Uta Reinke und Herr Dr. Kuhlmann gern zur Verfügung.