Baurecht

Stein auf Stein, das Häuschen wird bald fertig sein.

Nicht immer geht es mit dem Bauen so zügig voran wie in dem bekannten Kinderlied. Sollte Ihr Bauprojekt unerwartet doch auf wackeligen Füßen stehen, beraten und vertreten wir Sie mit unserer gründlichen Kenntnis des Baurechts. Wo möglich, lösen wir Konflikte rund um Haus und Grund außergerichtlich. Im Klage- oder selbstständigen Beweisverfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutz können Sie allerdings auch bundesweit auf unsere Unterstützung bauen, und das vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.


Stabiles Fundament: Unsere baurechtliche Beratung

In diesem Rechtsgebiet wird zwischen öffentlichem und privatem Baurecht unterschieden. Ersteres regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, also die Frage, ob und wie gebaut, abgerissen oder genutzt werden darf. Aufgrund der allgemeinen Gefahren, die für die Allgemeinheit mit dem Bauen verbunden ist, greift also das öffentliche Baurecht.
Das private Baurecht hingegen geht als Teil des Zivilrechts regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wenn es dann tatsächlich zum Bau kommt. Und hier kommen wir zum Einsatz: Wenn sich künftige Bauherren für die rechtssichere Gestaltung ihrer Vorhaben juristischen Rat wünschen, sind wir für sie da und bringen den Stein ins Rollen. Unsere Expertise im Werkvertragsrecht ist Ihnen aber auch ein nützliches Werkzeug, wenn es um Ihr gutes Recht geht. Ist die Bauleistung alles andere als stabil, dann packen wir es an und setzen uns für Ihre Gewährleistungsansprüche ein.

Damit das Häuschen bald fertig ist

Das private Baurecht befasst sich mit konkreten Leistungen in Haus und Hof von den Sanitärleitungen bis zur Dacheindeckung. Darüber hinaus aber regelt es auch die Beziehungen zwischen Auftraggeber, also dem Bauherren, und dem Architekten als einem Akteur auf der Baustelle.

Wir setzen uns auch in folgenden Situationen für Sie ein:

  • Beratung zu Bau- und Werkverträgen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter Bauleistung
  • Verhandlungen mit den am Bauvorhaben beteiligten Firmen
  • Beitreibung der Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung
  • Geltendmachung von Werklohnansprüchen und deren Durchsetzung für Werkunternehmer